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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Studio West Tonstudio, Jürgen Eiter & Partner

  1. Allgemeines
    Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen des Tonstudio „Studio West – Jürgen Eiter & Partner“, weiter als Tonstudio bezeichnet, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder die Unterfertigung des Vertrages und geleisteter Anzahlung (Punkt 5) ein.
  2. Kosten
    Im vertraglich vereinbarten Preis sind die Herstellungskosten entweder pauschal oder nach Einheiten enthalten. Maßgeblich für den Endpreis sind die tatsächlich verbrauchten Einheiten. Diese Mehrkosten werden dem Kunden telefonisch oder via Email bekannt gegeben. Stundenabrechnung: Die erste Stunde wird immer voll, danach jede weitere angefangene halbe Stunde verrechnet. Die aktuellen Preise entnehmen Sie der im Tonstudio aufliegenden Preisliste.
    Kosten für Fremdleistungen: Falls nicht separat vereinbart werden diese mit einer Aufwandsentschädigung von 20 % der Fremdleistungskosten als Organisationspauschale verrechnet.
    Honorare für SprecherInnen: Diese werden falls nicht anders vereinbart direkt mit dem Tonstudio verrechnet, können jedoch auf Kundenwunsch direkt mit dem Kunden verrechnet werden. Falls SprecherInnen nicht bei Studio West aufnehmen können (lange Fahrtwege, Zeitknappheit, etc.) wird ein dem/der SprecherIn näher liegendes Partnerstudio die Sprachaufnahmen übernehmen. Diese Kosten sind vom Kunden in voller Höhe zu entrichten.
    Kosten für Musik: Die Kosten für die Musik werden dem Kunden zuzüglich der Kosten für die Organisation in Höhe von 20 % weiter verrechnet.
    Kosten für Angebote: Ein Angebot umfasst die Zusendung eines schriftlichen Angebots (via Email oder via Post) und von maximal fünf Musiktiteln und fünf Beispielen von SprecherInnen. Für jede weitere Anforderung von Musik- und Sprecherbeispielen wird eine Gebühr in Höhe von einem Euro netto pro Musiktitel oder SprecherInnen-Beispiel verrechnet, auch wenn kein Auftrag daraus entsteht. Weiters ist das Tonstudio berechtigt, eine Angebotspauschale in Höhe von 5 % der höchsten Angebotssumme jedoch mindestens 25 Euro im Nachhinein zu verrechnen, wenn der Produktionsauftrag nicht zustande kommt (bei gewerblichen Kunden).
  3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist
    3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrags und geleisteter Anzahlung.
    3.2 Zeitnahe Aufträge können auch durch telefonischen Kontakt oder via Email ohne Unterfertigung eines Produktionsvertrages zustande kommen. Im Streitfall gelten die Aufzeichnungen des Tonstudios als rechtmäßig und verbindlich anerkannt. Ist die Kontaktperson des Auftraggebers nicht berechtigt, Aufträge zu erteilen, zu ändern oder zu stornieren, dann gehen sämtliche Kosten zulasten des Unternehmens, in dessen Namen der Auftrag erteilt wurde.
    3.3 Stellt der Kunde Material (Audio- und Videomaterial, Texte, Übersetzungen) für die Produktion zur Verfügung, so ist allein der Kunde für die Qualität des Materials und für die rechtzeitige Anlieferung verantwortlich.
    3.4 Die Buchung von Musikern, Sprechern oder Produzenten auf Wunsch des Kunden, kann auch ohne zusätzlichen Schriftverkehr erfolgen. Wurden Dritte (Sprecher, Musiker, etc.) für die Produktion gebucht, so ist die Termineinhaltung für den Kunden verpflichtend. Absagen oder Änderungen gehen voll zu Lasten des Kunden. Dies betrifft auch Studiotermine, wenn der Kunde den Termin nicht innerhalb von 24 Stunden davor schriftlich abgesagt.
    3.5 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudio. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
    3.6 Die Abnahme des Produkts erfolgt nach Vorführung oder nach Zusendung via elektronischem Medium (mp3, wav, mp4, etc.) spätestens nach 3 Werktagen nach Bereitstellung. Wird seitens des Kunden nach dieser Frist keine Rückmeldung (Abnahme, Beanstandung) geleistet, so gilt das Produkt als abgenommen.
    3.7 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung oder Zusendung des Tonträgers die Abnahme schriftlich oder via Email zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen oder Beanstandungen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb in schriftlicher Form bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
    3.8 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt. Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
  4. Haftung
    4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
    4.2 Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
    4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
    4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton – und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
  5. Zahlungsbedingungen
    Soferne nichts anders vereinbart ist, gelten für österreichische Auftraggeber folgende Zahlungsbedingungen
    5.1) 50 % bei Auftragserteilung
    5.2) 50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw. des Tonträgers
    Nicht österreichische Auftraggeber haben eine 100%ige Vorauszahlung laut Angebot zu leisten.
    Zu Punkt 5.2 Nach Abnahme der Produktion gilt, wenn nicht anders vereinbart, ein Zahlungsziel von 10 Tagen netto ohne Abzüge. Bei Zahlungsverzug ist das Tonstudio berechtigt, 12 % Verzugszinsen p.a., als auch Mahnspesen in Höhe von je 25 Euro zzgl. 20 % MwSt. zu verrechnen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche dem Tonstudio anfallenden Kosten für die Eintreibung der Forderung, wie Inkassobüro- oder Rechtsanwaltskosten, sowie 12 % Verzugszinsen zu bezahlen.
  6. Urheberrechte, Verwertungsrechte
    6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein. Vom Tonstudio komponiertes und produziertes Material, welches gesetzlichen Urheberrechtsstatus erlangt, ist vom Auftraggeber durch einen separaten Vertrag bezüglich der Einsatzdauer und Verwendungsart zu regeln.
    6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.
    6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
    6.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte dem Tonstudio als Referenz in jeder Art zu genehmigen.
  7. Sonstige Bestimmungen
    7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
    7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
    7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
    7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
  8. Gerichtsstand
    Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudios zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat das österreichische Recht zur Anwendung zu bringen.

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Jürgen Eiter
Waldstr. 41
A-6020 Innsbruck | Austria
Tonstudio

Tel.: +43 (0) 650 3701007
Fax: +43 (0)512 219921 1212
E-Mail: office (ät) studiowest.at

UID-Nr.: ATU60250212
Mitglied der WKÖ
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Fachverband der Musik- und Filmindustrie Österreichs
Wirtschaftskammer Tirol, Sparte Industrie
www.filmandmusicaustria.at

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